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 Zusammensetzung von Beton mit SAFAMENT
Zusammensetzung von Beton mit SAFAMENT nach DAfStb-Richtlinie (voraussichtlich noch bis 2006 anwendbar)

Unterwasserbeton, Bohrpfahlbeton und Beton für Ortbetonschlitzwände

Unterwasserbeton und Bohrpfahlbeton

Bei Beton für Unterwasserschüttung (Unterwasserbeton) und bei Bohrpfahlbeton nach DIN 4014 (Größtkorn des Zuschlags 32 mm) darf bei Zement der Festigkeitsklasse >= 32,5 der Zementgehalt von 350 kg/m3 auf 280 kg/m3 und bei Bohrpfahlbeton nach DIN 4014 mit einem Größtkorn des Zuschlages von 16 mm auch von 400 auf 320 kg/m3 verringert werden, wenn
  • Portlandzement (CEM I),
    Portlandhüttenzement (CEM II/A-S oder CEM II/B-S),
    Portlandölschieferzement (CEM II/A-T oder CEM II/B-T),
    Portlandkalksteinzement (CEM II/A-L),
    Hochofenzement (CEM III/A),
    Hochofenzment (CEM III/B) mit bis zu 70 M.-% Hüttensand, wenn die Zusammensetzung entsprechend DIN 1164-2 nachgewiesen ist).

verwendet wird und

  • der SAFAMENT-Gehalt mindestens der Zementverringerungsmenge entspricht.

Für den Nachweis des höchstzulässigen Wasserzementwertes von 0,60 darf der w/(z+0,7 x f)-Wert verwendet werden. Dabei darf der Gehalt an SAFAMENT höchstens mit 0,25 x z angesetzt werden.

Beton für Ortbetonschlitzwände nach DIN 4126
Es gelten die gleichen Regelungen wie für Unterwasserbeton.

Die Tabelle "bvktabanwend.pdf" enthält zusammenfassend die Anforderungen an die o. g. Betone und gibt Empfehlungen für die SAFAMENT-Zugabe.

 Zusammensetzung von Beton mit SAFAMENT nach DIN 1045-2 (voraussichtlich ab 2001 anwendbar)


Unterwasserbeton, Bohrpfahlbeton und Beton für Ortbetonschlitzwände

Unterwasserbeton
Muß Beton für tragende Teile unter Wasser eingebracht werden, so soll er im allgemeinen mindestens weiche Konsistenz haben. Der Wasserzementwert (w/z-Wert) darf 0,60 nicht überschreiten. Flugasche darf unter den folgenden Bedingungen angerechnet werden:
  • Der Mindestzementgehalt darf 270 kg/m3 nicht unterschreiten,
  • der Gehalt an Zement + Flugasche (z+f) darf 350 kg/m3 nicht unterschreiten,
  • der Wasser/(Zement+0,7 x Flugasche)-Wert darf 0,60 nicht überschreiten,
  • die Höchstmenge Flugasche, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden darf, muß der Bedingung Flugasche/Zement <= 0,33 genügen.

Die Seite 23 der Tabelle "ueberexpos.pdf" enthält die entsprechenden Regelungen zum Unterwasserbeton in übersichtlicher Form.

Bohrpfahlbeton nach DIN 4014 und Beton für Ortbetonschlitzwände nach DIN 4126
Da weder der Bohrpfahlbeton noch der Beton für Ortbetonschlitzwände in DIN 1045-2 geregelt ist, gelten bis zur Überarbeitung der DIN 4014 bzw. DIN 4126 die Regelungen der DAfStb-Ruchlinie (s. links). Da Beton für Ortbetonschlitzwände wie Unterwasserbeton zusammengesetzt ist, wurde auf Seite 24 in "ueberexpos.pdf" die o. a. Regelung für den Unterwasserbeton übernommen (min z = 280 kg/m3; fanrechen <= 0,33z, Wasser/(Zement+0,7Flugasche)-Wert <= 0,60).