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 Nachbehandlung von Beton mit SAFAMENT
Nachbehandlung von Beton mit SAFAMENT nach DAfStb-Richtlinie (voraussichtlich noch bis 2006 anwendbar)

Nachbehandlung
Für die Ausschalfristen sind die Angaben in DIN 1045 07.88, Abschnitt 12.3.1, für die Nachbehandlung ist die DAfStb-Richtlinie für die Nachbehandlung von Beton (1984) zu beachten.

Nachbehandlung von Beton mit SAFAMENT nach DIN 1045-2 und -3 (voraussichtlich ab 2001 anwendbar)

Allgemeines
Die Nachbehandlungsdauer ist in DIN 1045-3 festgelegt und wird anhand der Festigkeitsentwicklung des Betons bestimmt, die nach DIN 1045-2 in schnell, mittel und langsam erhärtend unterteilt ist.

Festigkeitsentwicklung (DIN 1045-2)
Für die Ermittlung der Nachbehandlungsdauer darf die Festigkeitsentwicklung des Betons entweder durch die untenstehende Werte in Tabelle 1 oder durch eine Festigkeitsentwicklungskurve bei 20 °C zwischen 2 und 28 Tagen angegeben werden. Für verzögerten Beton im Sinne der DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit sollte stets eine Festigkeitsentwicklungskurve nach 4.4 dieser Richtlinie angegeben werden.

Tabelle 1: Festigkeitsentwicklung von Beton bei 20 °C

Festigkeitsentwicklung

Schätzung des Festigkeitsverhältnisses

fcm,2 /fcm,28

1

2
Schnell 3 0,50
Mittel 3 0,30 bis < 0,50 1)
Langsam 3 0,15 bis < 0,30 2)
Sehr langsam < 0,15

1) Regelfall für Betone mit CEM I und SAFAMENT
2) Regelfall für CEM II und CEM III/A mit SAFAMENT

Das Festigkeitsverhältnis zur Bezeichnung der Festigkeitsentwicklung ist das Verhältnis der mittleren Druckfestigkeit nach 2 Tagen (fcm,2) zur mittleren Druckfestigkeit nach 28 Tagen (fcm,28) aus der Erstprüfung oder auf der Grundlage der bekannten Leistungsfähigkeit von Beton mit vergleichbarer Zusammensetzung. Für die jeweiligen Erstprüfungen sind die Probekörper zur Festigkeitsermittlung nach DIN 1048-5 herzustellen, zu lagern und zu prüfen.

Nachbehandlungsdauer und Schutz des Betons (DIN 1045-3)
(1) Während der ersten Tage der Hydratation ist der Beton nachzubehandeln und ggf. zu schützen, um:

- das Frühschwinden gering zu halten,
- eine ausreichende Festigkeit der Betonoberfläche sicherzustellen,
- eine ausreichende Dauerhaftigkeit der Betonrandzone sicherzustellen,
- das Gefrieren zu verhindern,
- schädliche Erschütterungen, Stoß oder Beschädigung zu vermeiden.

(2) Die Nachbehandlungsdauer hängt von der Entwicklung der Betoneigenschaften in der Randzone ab.

(3) Bei Umweltbedingungen entsprechend den Expositionsklassen X0 und XC1 nach DIN 1045-2 (z. B. für Innenbauteile) ist mindestens einen halben Tag nachzubehandeln. Bei mehr als 5 Stunden Verarbeitbarkeitszeit des Betons ist die Nachbehandlungsdauer des Betons angemessen zu verlängern. Bei Temperaturen der Betonoberfläche unter 5 °C ist die Nachbehandlungsdauer um die Zeit zu verlängern, während der die Temperatur unter 5 °C lag.

(4) Für andere Expositionsklassen als X0 und XC1 nach DIN 1045-2 unter gemäßigten Klimabedingungen, d. h. 65 bis 85 % r. F., muß der Beton solange nachbehandelt werden, bis die Festigkeit der Oberfläche 50 % der charakteristischen Festigkeit des verwendeten Betons erreicht hat. Diese Forderung ist in Tabelle 2 in eine entsprechende Mindestdauer der Nachbehandlung umgesetzt. Ein genauer Nachweis ist möglich.

Tabelle 2: Mindestdauer der Nachbehandlung bei anderen Expositionsklassen als X0 und XC1 nach DIN 1045-2 für 65 bis 85 % r. F.

Oberflächen-
temperatur
T in °C

Mindestdauer der Nachbehandlung in Tagen 1)

Festigkeitsentwicklung des Betons 3)
r = fcm2/fcm28 4)

r >= 0,50

r >= 0,30

r >= 0,15

r < 0,15

1

2

3

4

5

T >= 25

1

2

2

3

25 > T >= 15

1

2

4

5

15 > T >= 10

2

4

7

10

10 > T >= 5 2)

3

6

10

15

1) Bei mehr als 5 Stunden Verarbeitbarkeitszeit ist die Nachbehandlungsdauer angemessen zu verlängern
2) Bei Temperaturen unter 5 °C ist die Nachbehandlungsdauer um die Zeit zu verlängern, während der die Temperatur unter 5 °C lag
3) Die Festigkeitsentwicklung des Betons wird durch das Verhältnis r der Mittelwerte der Druckfestigkeiten nach 2 uns 28 Tagen (ermittelt nach DIN 1048-5) beschrieben, das bei der Eignungsprüfung oder auf Grundlage eines bekannten Verhältnisses von Beton vergleichbarer Zusammensetzung ermittelt wurde.
4) Eine lineare Interpolation zwischen den Spalten der r-Werte ist zulässig.


(5) Für andere Klimabedingungen als nach Absatz (4) sind abweichende Nachbehandlungszeiten möglich oder erforderlich.

(6) Für die Betonoberflächen mit hohem Widerstand gegen Verschleißbeanspruchung oder Betonoberflächen, die anderen, in der Projektbeschreibung vorgegebenen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind, ist das Festigkeitsverhältnis nach Tabelle 2 um einen Wert anzuheben, der in den bautechnischen Unterlagen anzugeben ist.