|
|
||||||||||||||
| Hinweise zum
Mehlkorngehalt nach DIN 1045 07.88 (voraussichtlich bis 2006 anwendbar) Der Mehlkorngehalt nach DIN 1045 07.88 umfaßt alles Feinstkorn im Beton bis zu einer Korngröße von 0,125 mm. Zum Mehlkorn gehören demnach der Zement, die Feinstbestandteile aus dem Zuschlag und alle verwendeten Zusatzstoffe. In DIN 1045 07.88 Abschnitt 6.5.4 Tabelle 3 sind Höchswerte für den Mehlkorngehalt festgelegt. Diese Festlegung gilt für:
Die Tabelle
"mehlkorn.pdf" veranschaulicht die auf den ersten
Blick vergleichsweise unübersichtliche Mehlkornregelung bei Verwendung von Zusatzstoffen
wie SAFAMENT in tabellarischer und grafischer Form. Die DIN 1045 07.88 legt keine untere Grenze für den Mehlkorngehalt fest. Allerdings sorgt eine ausreichende Menge Mehlkorn mit günstiger Korngrößenverteilung im Beton für ein gutes Zusammenhaltevermögen (hohe Gefügedichtheit) und eine günstige Verarbeitbarkeit des Betons. SAFAMENT wirkt sich aufgrund der überwiegend kugeligen Kornform und der günstigen Korngrößenverteilung (s. a. Füllereffekt) äußerst positiv auf die genannten Frischbetoneigenschaften aus. |
Hinweise zum
Mehlkorngehalt nach DIN 1045-2 (voraussichtlich ab 2001 anwendbar) Im Gelbdruck zur DIN 1045-2 07.99 gibt es zwar eine Regelung zum Mehlkorngehalt. Diese wird derzeit aber im Zuge der Einspruchsverhandlungen zu dieser Norm und der redaktionellen Überarbeitung verändert. Wesentliches Ziel der Änderungen ist die Festlegung einer oberen Grenze für den Mehlkorngehalt für alle Expositionsklassen damit die für DIN 1045-1 wichtigen Bemessungsgößen "E-Modul" und die Ansätze zur Ermittlung der Verformungsgrößen "Schwinden und Kriechen" auf der sicheren Seite liegend eingehalten werden. Auch soll durch Festlegung einer oberen Grenze des Mehlkorngehaltes der selbstverdichtende Beton aus der normativen Anwendung herausgehalten werden. Für den selbstverdichtenden Beton wird derzeit eine DAfStb-Richtlinie auf Basis eines Sachstandsberichtes erarbeitet. Bis zur bauaufsichtlichen Einführung dieser Richtlinie darf der selbstverdichtende Beton nur über den Weg einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall durch die jeweils zuständige Landesbauaufsichtsbehörde eingesetzt werden. Eine abschließende Angabe, wo diese obere Grenze liegen wird, ist derzeit nicht möglich. |
||||||||||||||